I. Pflegegrad
Um Leistungen von Ihrer Pflegekasse zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf die Zuteilung eines Pflegegrades stellen.
Voraussetzung für die Einstufung in einen Pflegegrad ist die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse.
Von Ihrer Pflegekasse erhalten Sie auf Anfrage ein Antragsformular, welches von Kasse zu Kasse unterschiedlich ausgestaltet ist.
Am besten füllen Sie den Antrag gemeinsam mit geschulter Unterstützung, z.B. mit einem Pflegedienst oder den Mitarbeitern von den Pflegestützpunkten gemeinsam aus.
Nachdem Ihr Antrag bei der zuständigen Pflegekasse eingegangen ist, wird der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) beauftragt, vor Ort ein Pflegegutachten zu erstellen, auf dessen Grundlage schließlich die Einstufung erfolgt.
Die Erfahrung zeigt, dass die zu pflegenden Senioren beim Termin des MDK häufig sehr motiviert sind und gerne zeigen möchten, was sie alles noch ohne Hilfe können. Daher ist es ratsam, dass Angehörige und am besten auch Fachpersonal zur Seite steht, um die Begutachtung des MDK zu begleiten, denn schließlich ist dieser Termin ausschlaggebend für die anschließende finanzielle Unterstützung durch die jeweilige Pflegekasse.
Anfallende Kosten für Betreuung und Pflege zwischen dem Tag der Antragstellung und der Zuteilung eines Pflegegrades sind vorerst selbst zu tragen. Wird ein Pflegegrad erteilt, werden die Ausgaben rückwirkend bis zum Tag der Antragstellung zurück erstattet.
II. Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Je nach zugeteiltem Pflegegrad erhalten Sie unterschiedliche Sätze an Pflegesachleistungen bzw. Pflegegeld. Pflegesachleistungen sind hierbei grundpflegerische und hauswirtschaftliche Leistungen, welche durch pflegerisches Fachpersonal erbracht und direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden können (z.B. Unterstützung bei Heimunterbringung oder Leistungen, die der ambulante Pflegedienst erbringt).
Das Pflegegeld hingegen ist die finanzielle Entschädigung der Pflegekasse für den Fall, dass eine hilfebedürftige Person im häuslichen Umfeld betreut wird.
Monatlich Pflegegeld Pflegesachleistung
PG 2 316,00€ 689,00 €
PG 3 545,00 € 1.298,00 €
PG 4 728,00 € 1.612,00 €
PG 5 901,00 € 1.995,00€
Bei vollstationärer Pflege gibt es folgende Sätze:
Monatlich Pflegesachleistung
PG 2 770,00€
PG 3 1.262,00 €
PG 4 1.775,00 €
PG 5 2.005,00 €
III. Verhinderungspflege
Eine Pflegevertretung bzw. auch Ersatzpflege bzw. Verhinderungspflege genannt, ist die Pflege der zu betreuenden Person durch eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson, wenn diese aufgrund von Erholungsurlaub oder aus anderen Gründen verhindert ist.
Die mögliche Dauer einer Verhinderungspflege beträgt maximal 6 Wochen je Kalenderjahr. Sie kann tage-, wochen-, stundenweise oder für den gesamten Zeitraum am Stück gewährt werden.
Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für
Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für
h Verhinderungspflege ausgegeben werden.
Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150% des bisherigen
Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch
genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine
Kurzzeitpflege angerechnet.
Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege
auch ab 1. Januar 2015 auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt.
Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5fachen Betrag des
PPflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt.
Der höchste anrechenbare Betrag pro Kalenderjahr beläuft sich so auf 1.612,- Euro + 806 Euro.
Hierfür können Sie Leistungen von ambulanten Pflegediensten,
Kurzzeitpflegeeinrichtungen, vermittelte und legal arbeitende 24-Std-Betreuerinnen für die häusliche Pflege und niederschwellige Betreuungsangebote beziehen.
Werden diese Ersatzleistungen von einer Person, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder in einer häuslichen Gemeinschaft mit diesem lebt, können höchstens Leistungen in Höhe des jeweiligen Pflegegeldes in Anspruch genommen werden.
IV. Zusätzliche Betreuungsleistungen
Zusätzlich zu den bisher aufgeführten Leistungen steht allen in einen Pflegegrad eingestuften Menschen ein einheitlicher Leistungsbetrag zu
Der monatliche Betrag für die zusätzlichen Entlastungs- und Betreuungsleistungen beträgt 125,00 Euro.
Auch bei einer im erhöhten Maße eingeschränkten Alltagskompetenz sieht die Pflegeversicherung keine Erhöhung des Leistungsbetrages mehr vor.
Hierfür können Betreuungsangebote ambulanter Pflegedienste, Tagespflegeeinrichtungen usw. genutzt werden.
Dabei werden die Alltagskompetenzen der betreuten Personen geschult bzw. trainiert, wodurch eine Besserung des allgemeinen Gemüts- und Gesundheitszustandes herbeigeführt werden kann.
Daneben zielen diese Angebote auch insbesondere darauf ab, den pflegenden Personen Ruhezeiten und Freiräume zur eigenen Regeneration zu schaffen.
V. Zusätzlicher Anspruch auf Leistungen der Tagespflege
Seit Anfang diesen Jahres wurde auch der Anspruch auf Leistungen der Tagespflege im Rahmen des Pflegeverstärkungsgesetzes deutlich ausgeweitet.
So hat ab sofort jeder Pflegebedürftige mit einer Pflegestufe dieselben Beträge der entsprechenden Pflegesachleistungen (siehe Punkt II) zusätzlich noch einmal zur Verfügung um Angebote von Tagespflegeeinrichtungen zu nutzen.
Vor allem für Angehörige, welche die Pflegebedürftigen innerhalb der Familie selbst pflegen, können sich hierdurch selbst Auszeiten für die eigene Erholung, Regeneration bzw. das eigene "Luft holen" erlauben.
Normalerweise fallen für einen Tag in einer Tagespflegeeinrichtung inklusive der Verpflegung zwischen 60 und 90 Euro an.
Beispielsweise hat somit ein Patient mit Pflegegrad 2 zusätzlich zu den Pflegesachleistungen noch einmal 689 Euro pro Monat hierfür zur Verfügung.
Das bedeutet, er könnte an ca. 8 bis 12 Tagen im Monat in einer Tagespflegeeinrichtung betreut und versorgt werden (je nach Tagessatz).
Ein Patient mit Pflegegrad 4 käme mit seinen zusätzlichen 1.612 Euro schon auf 17 bis 24
Tage pro Monat!
Dies kann in vielen Fällen maßgeblich dabei helfen, eine dauerhafte, stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim zu vermeiden und ein möglichst selbstbestimmtes Leben in den eigenen vier Wänden ermöglichen.